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vzbv: Apple-Herstellergarantie laut Landgericht Berlin teilweise unzulässig

Der vzbv gab per Pressemitteilung bekannt, dass das Landgericht Berlin, 16 Klauseln einer Herstellergarantie, die Apple für seine Produkte verwendete, für unzulässig erklärt hat. Das Urteil geht zurück auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Apple Distribution International.
Von Viktor am 12.01.2015
Bild-Quelle: Apple
Der vzbv hatte in der Vergangenheit beanstandet, dass Apple die Haftung für Produktmängel gravierend einschränke, was die Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Alle vom vzbv beanstandeten Klauseln sind nach dem Urteil vom Landgericht Berlin unzulässig – darunter elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie und weitere fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantieerweiterung.

Apple hat laut Pressemitteilung des vzbv die Bedingungen nach Klageerhebung geändert, sich jedoch geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. „Apple muss nun prüfen, ob seine überarbeiteten Klauseln den vom Gericht formulierten Anforderungen an Herstellergarantien standhalten“, sagt Helke Heidemann-Peuser, Teamleiterin Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler. Doch die Garantie blieb hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück: Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte als Hersteller eine Garantie für ein Jahr und schloss eine darüber hinaus gehende Haftung aus. Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten wollte Apple laut Klauseln einstehen, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.“ Falls eine Reparatur im Ausland nötig sei, sollte der Kunde die Versand- und Transportkosten zahlen.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sogenannte Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.

Dem Verfahren ging ein gemeinsames Vorgehen europäischer Verbraucherverbände, darunter der vzbv, voraus. Verbraucherschutzorganisationen aus elf europäischen Ländern beanstandeten im Jahr 2012 die Werbung von Apple zum „AppleCare Protection Plan“. Die Aktion wurde vom europäischen Dachverband BEUC koordiniert. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.11.2014, Az. 15 O 601/12, ist nicht rechtskräftig.
Tags: Tech, Apple, vzbv
Quelle: VZBV
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