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EuGH-Urteil: Bürger dürfen kritische Google-Links löschen lassen

Laut einem Urteil des EuGH sind Suchmaschinen in Zukunft dazu verpflichtet, Ergebnisse die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen verletzen, nach einer Aufforderung dieser zu löschen. Google bezeichnet das Urteil als enttäuschend.
Von Viktor am 13.05.2014
Bild-Quelle: EuGH / CJUE
Laut einem Urteil des europäischen Gerichtshofs haben Bürger der EU ein „Recht auf Vergessenwerden“. Dies bedeutet, dass Suchmaschinenbetreiber, wie in diesem Fall Google, Suchmaschinenergebnisse auf Antrag der betroffenen Personen aus dem Index streichen müssen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Ergebnisse die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzen.

Durch die neue Richtlinie der Union sollen die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere das Recht auf die Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt und gleichzeitig die Hemmnisse für den freien Verkehr solcher Daten beseitigt werden.

Google ist dazu verpflichtet, kritische Suchergebnisse aus dem Netz zu nehmen
Da es sich laut dem EuGH bei der Suchabfrage nach einem Namen um die Verarbeitung und Auswertung personenbezogener Daten handelt, ist Google in Zukunft dazu verpflichtet, bestimmte Suchergebnisse aus dem Netz zu nehmen. Dieser Fall tritt auch ein, wenn der Artikel selber jedoch auch weiterhin im Internet verfügbar und öffentlich einsehbar ist.

Ein Sprecher von Google kommentierte das Urteil bereits: „Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren.“ Außerdem gab Google bekannt, dass das Unternehmen nun Zeit benötige, die Auswirkungen des Urteils genauer zu analysieren.

Wie kam es zu diesem Urteil?
2010 erhob Herr Mario Costeja González, ein spanischer Staatsbürger, bei der Agencia Española de Protección de Datos (spanische Datenschutzagentur, AEPD) eine Beschwerde gegen die La Vanguardia Ediciones SL, die Herausgeberin einer in Spanien, insbesondere in Katalonien weitverbreiteten Tageszeitung, sowie gegen Google Spain und Google Inc. Er machte geltend, bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine des Google-Konzerns würden den Internetnutzern in der Ergebnisliste Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia von Januar und März 1998 angezeigt. Auf diesen Seiten wurde u. a. die Versteigerung eines Grundstücks angekündigt, die im Zusammenhang mit einer Pfändung wegen Schulden stand, die Herr Costeja González bei der Sozialversicherung hatte.

Herr Costeja González beantragte, La Vanguardia anzuweisen, entweder die betreffenden Seiten zu löschen oder zu ändern, so dass die ihn betreffenden personenbezogen Daten dort nicht mehr angezeigt würden, oder zum Schutz dieser Daten von bestimmten, von den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Er beantragte ferner, Google Spain oder Google Inc. anzuweisen, ihn betreffende personenbezogene Daten zu löschen oder zu verbergen, so dass diese weder in den Suchergebnissen noch in den Links zu La Vanguardia erschienen. Herr Costeja González behauptete in diesem Zusammenhang, dass die Pfändung, von der er betroffen gewesen sei, seit Jahren vollständig erledigt sei und keine Erwähnung mehr verdiene.

Wie können personenbezogene Links aus Google entfernt werden?
Der Gerichtshof stellte klar, dass solche Anträge von der betroffenen Person unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden können, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.
Tags: Tech, EuGH
Quelle: EuGH, via. Sueddeutsche
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