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Telekom: Flatrate-Drosselung nicht zulässig

Das Landesgericht Köln hat entschieden, dass die von der Deutschen Telekom vorgesehene Drosselung von Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht zulässig ist. Die Verbraucherzentrale NRW erwartet bereits Einspruch gegen das Urteil.
Von Viktor am 30.10.2013
Das Landesgericht Köln hat heute entschieden, dass die Deutsche Telekom bei Abschluss von Verträgen mit Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorgeben darf, dass die Surfgeschwindigkeit des Nutzer bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens reduziert wird. Das Urteil betrifft hierbei sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384kbit/s als auch die auf 2 MBit/s.

Der Begriff „Flatrate“ werde laut den Klägern und dem Landesgericht Köln vom Durchschnittskunden bei Internetzugängen über das Festnetz zu einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit nicht mit Einschränkungen verbunden. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, verkündete bereits über Twitter, dass er mit einer Revision und dem Weg bis zum BGH rechne.
Tags: Tech, Deutsche Telekom
Quelle: Offizielle Webseite
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