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Verbraucherzentrale mahnt Entwickler von Pokémon Go ab

Die Verbraucherzentrale kritisiert die Entwickler von Pokemon Go, da diese von Nutzern Standortdaten verlangen um das Spiel spielen zu können. Zudem wird auch die fehlende Rückerstattung von In-App-Käufen bei einer Einstellung der App als Negativpunkt hervorgehoben.
Von Viktor am 20.07.2016
Bild-Quelle: The Pokémon Company
Die Anwendung "Pokémon Go" des kalifornischen Entwicklers Niantic ist derzeit in aller Munde. Nun ist auch die Verbraucherzentrale auf die neue Anwendung aufmerksam geworden und mahnt die Entwickler ab. Unter anderem wird kritisiert, dass das Spielkonzept die Herausgabe von personenbezogenen Daten voraussetzt.

Das Spielekonzept setzt laut der Verbraucherzentrale voraus, dass Nutzerinnen und Nutzer personenbezogene Daten preisgeben, die nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Teil gegen deutsche Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards verstoßen. Der vzbv hat nun insgesamt 15 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen abgemahnt. Gibt das Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab, droht ein Klageverfahren.

„Wer in Deutschland Geschäfte machen will, muss sich auch an die hier geltenden Verbraucherrechts- und Datenschutzstandards halten. Da sehen wir in den Geschäftsbedingungen von Pokémon Go noch erheblichen Nachholbedarf“, meint Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Vor der Nutzung der Spiel-App müssen Spieler sich beim Entwickler Niantic über ein Google-Konto oder im Pokémon Trainer Club(PTC) anmelden und neben Nutzerdaten wie der Email-Adresse auch die Standortdatenfunktion ihrer Smartphones oder Tablets freigeben. Anonymes Spielen wird dadurch praktisch unmöglich gemacht. Weil das Unternehmen aus San Francisco (USA) durch die App sehr viele personenbezogene Daten erhält, hat sich der vzbv die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen genauer angeschaut und kritisiert diese nun öffentlich.

Kritisiert wird von der Verbraucherzentrale unter anderem, dass Niantic den einmal geschlossenen Vertrag mit dem Nutzer jederzeit abändern oder den Dienste ganz einstellen kann. Davon betroffen wären auch In-App-Käufe mit echtem Geld. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. Weiter enthalten die Nutzungsbedingungen weitreichende Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse. Für die Anwendung soll kalifornisches Recht gelten. Widersprechen Verbraucher nicht rechtzeitig im Vorfeld, sollen sie bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht in den USA anrufen.

Auch die Datenschutzerklärung verletzt nach Auffassung des vzbv deutsches Datenschutzrecht, etwa durch schwer verständliche oder zu weitreichende Einwilligungserklärungen. So können personenbezogene Daten nach Ermessen von Niantic unter anderem an private Dritte weitergegeben werden.

Der vzbv hat das Unternehmen nun abgemahnt und aufgefordert für insgesamt 15 Vertragsbestimmungen bis zum 9. August 2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Lenkt Niantic ein, darf es die Klauseln künftig nicht mehr verwenden. Gibt das Unternehmen keine Unterlassungserklärung ab, wird der vzbv die Einreichung einer Klage prüfen.

Wie sich die Verbraucherzentrale ein auf Standortdaten aufbauendes Spiel ohne Standortdaten vorstellt ist mehr als fraglich; eine Art Gast-Account der keine Rückschlüsse auf Personenbezogene-Daten wie Name und E-Mail-Adresse ermöglicht wäre aber sicherlich nicht verkehrt. Zudem sollte es Nutzer auch nicht verwundern, dass Entwickler ein Spiel jederzeit einstellen können und die bis zu diesem Zeitpunkt investierten Euros dann auch weg sind; ist immerhin nicht nur bei Pokemon Go so... Gleichzeitig muss man aber auch sagen: Wer ein Spiel, welches auf Standortdaten aufbaut mit seinem Google-Account verknüpft, sollte sich nicht wundern, wenn diese Daten auch gespeichert und ausgewertet werden. Immerhin plant Nintendo genau mit diesen Daten langfristig ordentlich Geld zu verdienen. Wer anonymer sein möchte, kann sich aber auch einen kostenlosen Pokemon-Account mit Fake-Daten erstellen.
Tags: Games, Pokémon GO, vzbv, Nintendo, NianticLabs
Quelle: Pressemitteilung
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