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Runes of Magic-Urteil: Geduzt werden nur Kinder!

Der Bundesgerichtshof hat das Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 im Runes of Magic-Urteil erneut bestätigt und den Einspruch der Gameforge AG zurück gewiesen. Geduzt werden Nutzer demnach unter anderem, damit sich Kinder angesprochen fühlen.
Von Viktor am 18.09.2014
Bild-Quelle: EuGH / CJUE
Der Bundesgerichtshof hat heute das in der Szene bekannte Runes of Magic-Urteil und damit das Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 erneut bestätigt. Der Bundesgerichtshof ist demnach auch weiterhin der Ansicht, dass lockere Formulierungen, Anglizismen und das Duzen der eigenen Nutzer vor allem darauf abzielt Kinder anzusprechen.

Anfang 2014 hatte Gameforge Einspruch gegen das BGH-Urteil eingelegt; dieser Einspruch wurde nun zurück gewiesen. Die Auseinandersetzung fand hierbei zwischen dem Spiele-Entwickler und –Publisher Gameforge und dem Verbraucherzentrale Bunderverband statt. Laut dem vzbv waren die von der Gameforge eingesetzten Werbetexte für InGame-Payments an Kinder gerichtet, da diese die Ansprache „Du“ sowie gängige Anglizismen nutzten.

Gameforge nutze laut der Pressemitteilung des BHG im Spiel unter anderem folgende Texte: "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas". Darunter waren die unterstrichenen Wörter "Deinen Charakter aufzuwerten" angegeben, die mittels eines elektronischen Verweises mit einer Internetseite verlinkt waren, auf der die Gameforge AG im Einzelnen dargestellte "Zubehörartikel" zu herabgesetzten Preisen zum Kauf anbot.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet, weil die Werbung eine unzulässige direkte Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren enthalte und Kinder anspreche.

Die Gründe der Entscheidung wurden noch nicht bekannt gegeben. Der Bundesgerichtshof könnte sich hierfür erneut 5 Monate Zeit nehmen – Mit einer schnelleren Verkündung wird jedoch bereits jetzt gerechnet.
Tags: Games, Gameforge, vzbv
Quelle: Spielerecht
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